Vereinsvorschriften
Närrischer
Eid
Ich schwöre,
dass ich die Gesetze des Karnevals anerkenne,
die Kussfreiheit beachte und
den im November anfallenden Alimenten pünktlich nachkommen werde.
So wahr ich ein NARR bin!
» Gesetze
des 11er-Rates
» Satzung des KCD
Seine Tollität
der Elferrat verkündet folgende Gesetze
§1 Die Regierung und Schlüsselgewalt gehen ab sofort in die
Hände des Prinzen Karneval und des Elferrates über. Ihren Befehlen
und Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
§2 Den Anordnungen der Polizeigarde ist unbedingt Folge zu leisten,
Zuwiderhandlungen werden bestraft.
§3 Für die drei tollen Tage besteht Kussfreiheit
§4 Es ist Pflicht eines Narren, sich mit einer närrischen Kopfbedeckung
zu versehen. Jedermann sollte seinen edlen Körper ausschmücken
mit Kostümen, Bändern oder ähnlichem Krimskrams.
§5 Welcher Narr den Schlachtruf und die Faschingsschlager nicht mitruft
oder mitsingt wird bestraft.
§6 Es herrscht „DU“ Zwang, keiner darf mit „SIE“
angesprochen werden.
§7 Alle zanksüchtigen und eifersüchtigen Ehefrauen und
Ehemänner erhalten Saalverweis. Den beklagenswerten Opfern wird während
der Abwesenheit ihrer Ehepartner eine Vertretung nach ihrer Wahl zugebilligt.
§8 Miesmacher, Pessimisten, Neidhammel, Klatschbasen und ähnliches
Gezücht, außerdem alle Unmenschen, die mit Humor, Fröhlichkeit
und Narretei nichts zu tun haben wollen und nur störend auftreten,
werden mit Kerker bestraft.
§9 Es herrscht Gleichberechtigung für alle Närrinnen, d.h.
auch sie dürfen zum küssen und Tanzen auffordern.
§10 Der Elferrat behält es sich vor, im Falle der Notwendigkeit
weitere Gesetze zur Aufrechterhaltung der närrischen Unruhe und Unordnung
zu schaffen.

Strafen bei Nichteinhaltung der närrischen
Gesetze:
§1 Narren und Kussfreiheit: Zuwiderhandlungen werden
mit 1 € Buße bestraft.
§2 Wer der Aufforderung zum Tanz nicht nachkommt, wird mit einer
Strafe in Höhe von 1 € belegt.
§3 Der Freikauf aus dem Gefängnis wird ab 1 € festgelegt
– nach oben sind keine Grenzen gesetzt!
§4 Wer im Saal durch familiäre Huddelleien auffällt oder
der Aufforderung zum Zahlen der Ordnungsstrafe nicht nachkommt, wird arretiert!
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Satzung des Karneval
Club Dabel e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der am 26.02.94 gegründete Verein führt den Namen Karneval Club
Dabel und hat seinen Sitz in Dabel.
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgericht Sternberg eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
Seine Vereinsfarben sind Blau-Gelb-Rot.
Er ist Mitglied im „Bund Deutscher Karneval“ im Landesverband
Mecklenburg-Vorpommern
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder durch Pflege und Förderung
des karnevalistischen Brauchtums nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit
unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und
rassistischen Gesichtspunkten kulturell zu fördern.
3. Besondere Aufgabe des Vereins ist es, in öffentlichen und geschlossenen
Veranstaltungen während der 5. Jahreszeit den Bürgern niveauvolle
und humoristische Programme mit Musik und, Tanz, Satire und Büttenreden
darzubieten.
4. Der Jugend soll dabei ein besonderes Maß der Förderung zuteil
werden.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März des
darauf folgenden Jahres.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat
a) Ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit
sind, aktiv und passiv die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen
und die vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen.
3. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn
ihre Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag unterschrieben und zugleich
bestätigt haben, dass die Satzung anerkannt wird.
4. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag
des Vorstands nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein
besondere Dienste erworben haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist formlos, aber schriftlich
unter Angabe von Namen, Anschrift, Beruf und Geburtsdatum an den Vorstand
zu stellen.
2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand des Vereins.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt
werden. Ein abgelehnter Antrag kann der Mitgliederversammlung zur endgültigen
Entscheidung vorgelegt werden.
3. Jedes Mitglied wird angehalten, eine private Freizeit- und Haftpflichtversicherung
abzuschließen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. Jedes ordentliche Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres bzw. nach
Erwerb der Mitgliedschaft zu entrichten.
3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
4. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung
erhoben werden, und zwar nur zu dem Zweck, der der Erfüllung der
gemeinnützigen Vereinsaufgaben dient.
§ 7 Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen
und Anträge zu stellen. Sie wirken an Abstimmungen und Wahlen durch
Ausübung ihres Stimmrechts mit, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
2. Sämtliche Mitglieder haben das recht, aktiv an Vereinsleben, der
Ausgestaltung und Durchführung der Veranstaltungen mitzuwirken und
teilzunehmen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet
a) die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu befolgen,
b) die Satzung und die sich daraus ergebenden Aufgaben zum Wohle des Vereins
anzuerkennen und zu verwirklichen,
c) die Jahresbeiträge pünktlich zu bezahlen,
d) aktiv and er Arbeit des Vereins teilzunehmen,
e) mit dem ihm übergebenen Eigentum des Vereins sorgfältig umzugehen
und das dem verein gehörende Anlagevermögen vor Schaden zu bewahren.
2. Sollte durch ein Mitglied dem Verein Schaden zugefügt werden,
entscheidet der Vorstand über die Haftung oder eine geeignete Wiedergutmachung.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Aistrittserklärung
b) durch Tod
c) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis auf Beschluss des Vorstands,
wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge
in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung die Rückstände
nicht begleicht.
d) durch Ausschluss
Mitglieder können auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden
und zwar:
a) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung
b) bei Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane
c) wegen unehrenhaften Benehmens innerhalb und außerhalb des Vereins
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen ein Widerspruchsrecht
von 4 Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides zu. Die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.
Von dem Zeitpunkt an, ab dem das auszuschließende Mitglied von der
Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die
Mitgliedschaftsrechte. Das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung
befindlichen Gegenstände, die dem Verein gehören, unverzüglich
an den Vorstand zurückzugeben. Bei Ausschluss besteht kein Anspruch
auf Beitragsrückvergütung.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist die
durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder
und Ehrenmitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich nach Beendigung des
Geschäftsjahres statt und soll im Monat März einberufen werden.
Die Einberufung muss spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung
schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagesortes erfolgen.
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte erhalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht des Schatzmeisters
c) Bericht des Kassenprüfers
d) Beschlussfassung über die Berichte des Vorstandes, des Schatzmeisters
und der Kassenprüfer
e) Entlastung von Vorstand und Schatzmeister
f) Neuwahlen
g) Beschlussfassung über Anträge, die mindestens 8 Tage vor
Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht
werden müssen.
h) Verschiedenes
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder
anwesend sind.
4. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich
zu protokollieren und durch den Vorstand und den Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident und der
Schatzmeister. Beide sind allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3
Jahre gewählt. Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Mitglieder
des Vorstandes können sich in dieser Funktion nicht durch andere
Personen vertreten lassen.
4. Für die Erledigungen bestimmter Aufgaben beruft der Vorstand den
Elferrat und weist den Ministern die Geschäftsbereiche zu. Der Elferrat
tritt einmal im Monat zusammen. Vorstandsmitglieder sind eingeschlossen
(Pflichtstammtisch).
5. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der
Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster
Geschäftsführung zu den satzungsmäßigen Zwecken zu
erfolgen.
6. Der Vorstand soll mindestens 4 mal jährlich in Vorstandsitzungen
zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Über
die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen und von den anwesenden Mitgliedern
zu unterschreiben.
7. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß
gewählt wurde.
§ 12a Jugendwart
1. Zur Unterstützung der Jugendarbeit wählt die Mitgliederversammlung
einen Jugendwart als beratendes Vorstandsmitglied für jeweils 3 Jahre.
2. Der Jugendwart muss volljährig sein und sollte zum Zeitpunkt der
Wahl das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben.
§ 13 Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung gewählt
werden, obliegt die Prüfung der Kassenführung und des Jahresabschlusses
auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über die geleistete
Arbeit und schlagen ihr die Entlastung des Schatzmeisters vor.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des
Vereinszwecks kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3
der Mitglieder dies beantragt oder die zu diesem Zweck einberufene außerordentliche
Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit in namentlicher Abstimmung entsprechend
beschließt.
Die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene außerordentliche
Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 1/3 der stimmberechtigten
Mitglieder bei der Abstimmung anwesend sind.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fließt das zu diesem
Zeitpunkt vorhandene Vermögen, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten,
der Gemeinde Dabel zweckgebunden für kulturelle, gemeinnützig
anerkannte Vereine in der Gemeinde Dabel zu.
Dabel, den 26.02.1994 (geändert am 11.12.1994, ergänzt
um § 12a auf der Mitgliederversammlung am 06.05.2000)
eingetragen in das Vereinsregister: 1 a VR 95
am: 20.11.2000
Parchim: 27.11.2000
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